Neue Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche

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Priester Alexej
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Neue Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche

Beitrag von Priester Alexej »

Bitte habt Nachsicht mit mir, da Rechtssprache nicht unbedingt mein Spezialgebiet ist...

Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche
Stand: 5. Februar 2013
Quelle: http://www.patriarchia.ru/db/text/133141.html
Inoffizielle und gekürzte Übersetzung von: Diakon Alexej Veselov, Mainz
Kapitel XVI. Pfarreien
1. Eine Pfarrei ist eine Gemeinde orthodoxer Christen, die sich aus Klerikern und Laien zusammensetzt, die bei einer Kirche vereint sind.
Die Pfarrei ist eine kanonische Einheit der Russischen Orthodoxen Kirche, untersteht dem Diözesanbischof und wird von diesem beaufsichtigt. Die Pfarrei befindet sich unter der Leitung des Priesters-Gemeindevorstehers, der von dem Diözesanbischof eingesetzt wird.
2. Die Pfarrei wird bei einer freiwilligen Zustimmung von gläubigen volljährigen Bürgern des orthodoxen Glaubensbekenntnisses gebildet, nach dem Segen des Diözesanbischofs. Um den Status einer juristischen Person zu erhalten, wird die Pfarrei bei staatlichen Behörden registriert, nach der im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Prozedur. Die Grenzen der Pfarrei werden von dem Diözesanrat bestimmt.
3. Die Pfarrei nimmt ihre Tätigkeit nach dem Segen des Diözesanbischofs auf.
4. Die Pfarrei ist in ihrer bürgerlich-rechtlichen Tätigkeit verpflichtet, die kanonischen Regeln, die inneren Bestimmungen der Russischen Orthodoxen Kirchen und die Gesetzgebung des Landes, in dem sie sich befindet, einzuhalten.
5. Die Pfarrei ist verpflichtet, über die Diözese Mittel für allgemeinkirchliche Nöte in einer Höhe abzugeben, die von dem Geweihten Synod festgesetzt ist, sowie für Nöte der Diözese nach der Ordnung und in der Höhe, wie sie von den Organen der Diözesangewalt festgelegt sind.
6. Die Pfarrei ist in ihrer religiösen, administrativ-finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit dem Diözesanbischof unterstellt und rechenschaftspflichtig. Die Pfarrei führt die Beschlüsse der Diözesanversammlung und des Diözesanrates sowie die Verordnungen des Diözesanbischofs aus.
7. Im Falle des Austrittes eines Teiles oder aller Mitglieder der Gemeindeversammlung aus der Gemeinde können diese keine Ansprüche auf den Besitzt oder das Vermögen der Gemeinde erheben.
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10. Die Leitung der Pfarrei wird durch den Diözesanbischof, den Pfarrer, die Gemeindeversammlung, den Gemeinderat und den Vorsitzenden des Gemeinderats getätigt.
Dem Diözesanbischof obliegt die höchste Leitung der Gemeinde.
Die Revisionskommission ist das Organ, welches die Tätigkeit der Gemeinde kontrolliert.
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1. Pfarrer (Gemeindevorsteher)

18. Jeder Pfarrei steht ein Leiter des Tempels vor (Pfarrer), der von dem Diözesanbischof zur geistlichen Führung der Gläubigen und zur Leitung des Klerus und der Pfarrei ernannt wird. In seiner Tätigkeit ist der Pfarrer dem Diözesanbischof unterstellt.
19. Der Pfarrer ist aufgerufen, für den Ablauf des Gottesdienst, die kirchliche Verkündigung, den religiös-moralische Zustand und die entsprechende Erziehung der Pfarreimitglieder gemäß der Satzung der Kirche Verantwortung zu tragen. Er muss gewissenhaft alle gottesdienstlichen, pastoralen und administrativen Verpflichtungen erfüllen, die durch sein Amt bestimmt sind, in Zusammenhang mit den Bestimmungen der Kanones und dieser Satzung.
20. Zu den Aufgaben des Pfarrers zählen u.A.:
a. Die Leitung der Kleriker bei der Erfüllung ihrer gottesdienstlichen und pastoralen Verpflichtungen;
b. die Aufsicht über den Zustand der Kirche, ihrer Ausrüstung und das Vorhandensein von allem zur Durchführung der Gottesdienste Notwendigem, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der gottesdienstlichen Satzung und den Vorgaben der Hierarchie;
c. die Sorge um richtiges und gottesfürchtiges Singen und Lesen in dem Tempel;
d. die Sorge um die genaue Erfüllung der Anweisungen des Diözesanbischofs;
e. die Organisation der katechetischen, wohltätigen, kirchlich-öffentlichen Tätigkeit sowie der Bildungs- und Aufklärungsarbeit der Pfarrei;
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g. die Aufsicht über die Erfüllung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und der Tätigkeit des Gemeinderates;
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2. (Staatlicher) Klerus
22. Der Klerus der Pfarrei setzt sich wie folgt zusammen: Priester, Diakon und Psalmenleser. Die Anzahl der Kleriker kann von der Diözesangewalt nach einer Bitte der Pfarrei und in Übereinstimmung mit ihren Nöten erhöht oder vermindert werden. In jedem Fall muss sich der Klerus aus mindestens zwei Personen zusammensetzen: Priester und Psalmenleser.
Anmerkung: die Stelle des Psalmenlesers kann von einer Person im geistlichen Stand ausgeführt werden.
23. Die Wahl und die Ernennung der Geistlichen und der Kirchendiener obliegt dem Diözesanbischof
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26. Die Aufgaben des Klerus werden von den Kanones sowie durch die Verordnungen des Diözesanbischofs und des Pfarrers bestimmt.
27. Der Klerus ist verantwortlich für den geistlich-moralischen Zustand der Pfarrei und für die Erfüllung seiner gottesdienstlichen und pastoralen Pflicht.
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3. Gemeindeglieder
31. Gemeindeglieder sind Menschen orthodoxen Glaubensbekenntnisses, die eine lebendige Verbindung mit ihrer Pfarrei wahren.
32. Jedes Gemeindeglied hat die Verpflichtung an dem Gottesdienst teilzunehmen, regelmäßig zu Beichten und die Kommunion zu empfangen, die Kanones und die Vorschriften der Kirche zu wahren, Taten des Glaubens zu verrichten, zur religiös-moralischen Perfektion zu streben und dem wohlergehen der Pfarrei beizuwirken.
33. Es ist die Verpflichtung der Gemeindeglieder, für die materielle Unterhaltung des Klerus und des Tempels zu sorgen.
4. Gemeindeversammlung
34. Ein Organ der Leitung der Pfarrei ist die Gemeindeversammlung. Dieser steht der Pfarrer vor, der seinem Amt nach der Vorsitzende der Gemeindeversammlung ist.
Die Gemeindeversammlung besteht aus allen Geistlichen der Pfarrei, sowie Gemeindemitglieder, die regelmäßig am liturgischen Leben der Pfarrei teilnehmen, die würdig sind, nach ihrer Ergebenheit der Orthodoxie, ihrer moralischen Erscheinung und Lebenserfahrung, an den Entscheidungen der Gemeindeangelegenheiten teilzunehmen, Gemeindeglieder, die das 18 Lebensjahr erreicht haben und nicht unter Verbot stehen, sowie von keinem kirchlichen oder weltlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurden.
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36. Die Gemeindeversammlung wird entweder von dem Pfarrer einberufen, oder nach einem Beschluss des Bischofs, des Dekans, oder eines anderen bevollmächtigen Vertreters des Diözesanbischofs, nicht seltener, als ein Mal im Jahr.
Gemeindeversammlungen, die der Neuwahl oder der Wiederwahl der Mitglieder des Gemeinderats gewidmet sind, werden mit der Teilnahme des Dekans oder eines anderen Repräsentanten des Diözesanbischofs durchgeführt.
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41. Das Protokoll der Versammlung unterzeichnen: der Vorsitzende, der Sekretär und fünf auserwählte Mitglieder der Gemeindeversammlung. Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von dem Diözesanbischof bekräftigt, wonach die getroffenen Entscheidungen in Kraft treten.
42. Die Entscheidungen der Gemeindeversammlungen können den Gemeindemitgliedern im Tempel bekannt gegeben werden.
43. Die Aufgaben der Gemeindeversammlung sind:
a. die Wahrung der geistlichen Einheit der Pfarrei und Beihilfe zu ihrem geistlich-moralischen Wachstum;
b. der Beschluss der bürgerlichen Satzung der Pfarrei, Änderungen und Ergänzungen dieser, die von dem Diözesanbischof genehmigt werden und nach der staatlichen Registrierung in Kraft treten;
c. Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern der Gemeindeversammlung;
d. Wahl des Gemeinderates und der Revisionskommission;
e. Planung der finanziell-wirtschaftlichen Tätigkeit der Pfarrei;
f. die Gewährleistung des Erhalts des Kirchenbesitzes, sowie die Sorge um seinen Wachstum;
g. der Beschluss von Ausgabeplänen, inbegriffen der Abführungen für Wohltätigkeit und Ziele der religiösen Aufklärung, und die Vorführung zur Billigung dieser dem Diözesanbischof;
h. die Gutheißung und Erörterung von Projekten und Kostenanschlägen für den Bau und Renovierung von Kirchengebäuden;
i. die Erörterung und die Vorführung zur Billigung von finanziellen und anderen Berichten des Gemeinderates und der Revisionskommission dem Diözesanbischof;
j. Beschluss des Stellenplans und die Besoldung der Mitglieder des Klerus und des Gemeinderates;
k. Beschluss der Verwaltungsordnung des Besitzes der Pfarrei, bedingt durch die Vorgaben dieser Satzung, die bürgerliche Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche, die Satzungen der Diözese und der Pfarrei, sowie der geltenden Gesetzgebung;
l. die Sorge um das Vorhandensein alles Notwendigen für den kanonischen Vollzug der Gottesdienste;
m. die Sorge um den Zustand des Kirchengesangs;
n. die Erstellung von Gesuchen seitens der Pfarrei an der Diözesanbischof und die bürgerliche Gewalt;
o. die Erörterung von Beschwerden auf Mitglieder des Gemeinderates und der Revisionskommission, sowie die Vorlage dieser der Diözesanleitung.
5. Gemeinderat
44. Der Gemeinderat ist ein Vollzugsorgan und ist der Gemeindeversammlung rechenschaftspflichtig.
45. Der Gemeinderat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Helfer des Pfarrers und dem Kassenführer.
46. Der Gemeinderat:
a. setzt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung um;
b. stellt der Gemeindeversammlung zur Einsicht und Billigung Pläne der wirtschaftlichen Tätigkeit, jährliche Ausgabepläne und finanzielle Berichte vor;
c. ist verantwortlich für den Erhalt und die Unterhaltung in einer gebührenden Ordnung von den Tempelgebäuden, sowie anderer Konstruktionen, Bauten, Räumen und dazugehörenden Geländen, der Grundstücke und des gesamten Besitzes, der sich im Eigentum oder in der Nutzung der Pfarrei befindet, sowie deren Buchführung;
d. kauft für die Gemeinde notwendige Güter ein und führt Inventarbücher;
e. entscheidet laufende wirtschaftliche (haushälterische) Fragen;
f. versorgt die Pfarrei mit notwendigem Gut;
g. stellt Klerikern der Gemeinde eine Wohnung zur Verfügung, falls diese eine brauchen;
h. sorgt sich um den Schutz und die gottgefällige Herrlichkeit des Tempels, um frommes Benehmen und rechte Ordnung während der Gottesdienste und Prozessionen;
i. sorgst sich um die Ausstattung des Tempels mit allem notwendigen für den festlichen Vollzug der Gottesdienste.
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48. Der Vorsitzende des Gemeinderates führt ohne Vollmacht im Namen der Pfarrei folgendes aus:
• verordnet die Einstellung oder Entlassung von Angestellten der Pfarrei; schließt mit den Angestellten der Pfarrei Arbeits- und bürgerlich-rechtliche Verträge, sowie Verträge über materielle Verantwortung (-);
• entscheidet über den Besitz und das Vermögen der Gemeinde, u.A. schließt er im Namen der Pfarrei entsprechende Verträge und führt andere Geschäfte durch, die von dieser Satzung vorgesehen sind;
• vertritt die Pfarrei vor Gericht;
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49. Der Pfarrer ist der Vorsitzende des Gemeinderates
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b. –
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53. Die Pflichten des Helfers des Vorsitzenden werden von der Gemeindeversammlung bestimmt.
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6. Revisionskommission
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a. –
b. –
c. –
d. –
59. –
Apostolischer Kanon 39 (32): Priester und Diakonen sollen ohne Wissen und Willen des Bischofs Nichts thun: denn dieser ist's, welchem das Volk des Herrn anvertraut worden, und von welchem Rechenschaft über ihre Seelen gefordert werden wird.
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